Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer wurde in Deutschland einheitlich im Jahre 1906 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Steuer, die auf ein durch eine Erbschaft erlangtes Vermögen erhoben wird. Wird man also von einem Verstorbenen testamentarisch berücksichtigt, so ist dieser Umstand beim zuständigen Finanzamt anzeigepflichtig. Dort wird dann geprüft, wie hoch die geerbte Summe ist und kalkuliert darauf basierend die zu entrichtende Erbschaftssteuer.
Wie hoch sind die Freibeträge?
Die Höhe dieser Steuer richtet sich dabei auch nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen dem Beerbten und dem Verstorbenen besteht. Prinzipiell gilt: Je näher die verwandtschaftliche bzw. familiäre Bindung ist, desto höher fällt auch der Steuerfreibetrag für die Erbschaft aus.
So gilt für Ehe- und Lebenspartner mit eingetragener Partnerschaft ein Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder, Stiefkinder, sowie Adoptivkinder können mit 400.000 Euro beerbt werden, ohne dass darauf Steuern entrichtet werden müssen. Für Enkelkinder gelten 200.000 Euro als steuerfrei. Eltern und Großeltern dürfen 100.000 steuerfreie Euro erhalten. Bei entfernten Verwandten und nicht verwandten Empfängern sind dies lediglich 20.000 Euro.
Der Härteausgleich
Wie auch bei der Einkommenssteuer gibt es im Fall der Erbschaftssteuer eine sogenannte Progression, das heißt, der Steuersatz wird stufenweise angehoben. Ohne den Härteausgleich würde bereits ein geringfügiges Überschreiten einer dieser Betragsgrenzen zu einer hohen, unverhältnismäßigen Steuerbelastung führen.
Beerbt beispielsweise jemand seine Schwester mit 95.000 Euro, so sind nach Verrechnung des Freibetrages in Höhe von 20.000 Euro insgesamt noch etwa 11.000 Euro Steuer zu entrichten. Würden in dem Beispiel 100.000 Euro geerbt, so müsste die Begünstigte insgesamt 16.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen, da der Steuersatz aufgrund der Grenze von 15 auf 20 Prozent steigen würde.
Der Härteausgleich mildert diese Steuersprünge ab und berechnet den über die Grenze hinausgehenden Betrag mit einer speziellen Formel. Im Beispiel wären dies dann statt den 16.000 Euro Abgaben lediglich 13.750 Euro.