Riester-Rente
Bei der seit 2002 existenten Riester-Rente, handelt es sich um eine private und freiwillige Altersvorsorge, die mit Fördermitteln von Staatsseite unterstützt wird. Ihren Namen hat sie dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester zu verdanken. Grund für die Schaffung einer Altersvorsorgezulage war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2000 und 2001. Hierbei wurde das Nettorentenniveau eines Standardrentners, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, von 70 auf 67 Prozent reduziert. Durch die Riester-Rente wurde also die Möglichkeit eines privaten und staatlich unterstützten Ausgleichs der geminderten Beiträge geschaffen.
Abschließen kann man die Rentensparverträge bei verschiedenen Anbietern wie Banken oder Versicherungen. Dabei ist in einem bestimmten Rahmen die Höhe der Eigenleistungen selbst bestimmbar und jederzeit änderbar. Je höher die eingezahlten Beträge sind, desto höher fallen auch die staatlichen Subventionen aus.
Staatliche Zulagen?
Jeder der auf diesem Weg fürs Alter spart, bekommt von Vater Staat eine sogenannte Grundzulage. Diese kann bis zu 154 Euro pro Jahr betragen. Zudem erhält man jährlich für jedes vor dem Jahr 2008 geborene Kind zusätzlich 185 Euro und für jedes nach 2008 geborene Kind sogar 300 Euro. Dies ist jedoch an eine Bedingung geknüpft: Der Riester-Sparende muss jährlich vier Prozent seines Vorjahreseinkommens (hierzu zählen auch Kinderförderung und Grundzulage) in den Rententopf einzahlen. Hierbei handelt es sich um den staatlich festgelegten Mindesteigenbetrag. Dieser ist jedoch auch limitiert und beträgt höchstens 2.100 Euro.
Wer darf „riestern“ und wer nicht?
Im Prinzip kann jeder Arbeitnehmer oder Auszubildende einen solchen Sparvertrag abschließen, der die regulären Pflichtbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Ebenfalls gilt dies für alle Beamten. Nicht riestern dürfen geringfügig Beschäftigte, die keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen, nicht rentenversicherungspflichtige Studenten und Selbstständige, über Einrichtungen der berufsständischen Versorgung pflichtversicherte Personen, sowie jene, die sich bereits in Rente befinden.