Schenkungssteuer
Wie bei Erbschaften, muss auch für Schenkungen ab einer gewissen Höhe an den Fiskus die sogenannte Schenkungssteuer entrichtet werden. Wie hoch diese ausfällt, richtet sich nach bestimmten Kriterien. Das ist zum einen der Wert der jeweiligen Schenkung und zum anderen die Steuerklasse des Beschenkten, welche anhand des Verwandtschaftsgrades zum Schenkenden ermittelt wird.
Die Höhe des Wertes der Schenkung
Das wichtigste Kriterium zur Ermittlung d der Schenkungssteuer ist die Höhe des Wertes der Schenkung, also der Vermögenszuwachs, den der Beschenkte erhält.
Bei Sachwerten oder auch Aktien und anderen Wertpapieren wird zur Berechnung der derzeitige Marktwert bzw. der aktuelle Kurswert herangezogen. Bei Schenkungen von Bargeld wird ganz einfach der Betrag verwendet.
Bei Immobilien gestaltet sich die Berechnung komplizierter. Hier wird vordergründig die Verkehrswertermittlung aus dem Baugesetzbuch verwendet.
Die Steuerklassen
Zu welchem Satz die Schenkung versteuert wird richtet sich des Weiteren ebenfalls nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Beschenkten zum Schenkenden. Die Einteilung sieht dabei wie folgt aus:
Steuerklasse 1, also die günstigste Einstufung, gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Abkömmlinge verstorbener Kinder, sowie Stiefkinder und Enkel.
Steuerklasse 2 gilt für Eltern, Geschwister, geschiedene Ehegatten, Großeltern, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, sowie Schwiegerkinder.
In die Steuerklasse 3 fallen alle übrigen Personen wie beispielsweise Freunde, Kollegen und Nachbarn.
Die Freibeträge
Um eine Schenkungssteuer zu vermeiden, ist die Beachtung der Freibeträge von entscheidender Bedeutung. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gilt bei der Schenkungssteuer ein Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder, Stiefkinder und die Abkömmlinge verstorbener Kinder gelten 400.000 Euro als steuerfrei. Enkel dürfen 200.000 Euro geschenkt bekommen, ohne Steuern entrichten zu müssen. Eltern, Großeltern, Geschwister, geschiedene Ehegatten, Nichten, Neffen und alle übrigen Personen können steuerfreie 20.000 Euro erhalten.
Bei etwaigen Schenkungen dürfen die Freibeträge übrigens alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.