Shareholder Value
Die Begrifflichkeit „Shareholder Value“ wurde 1986 vom US-Amerikaner und Wirtschaftswissenschaftler Alfred Rappaport geprägt. In seinem Buch „Creating Shareholder Value“ stellt er heraus, dass Unternehmen immer dazu angehalten seien, im Sinne ihrer Anteilseigner zu handeln. Ziel dieses Systems ist eine langfristige Maximierung des Wertes (value) eines Unternehmens durch eine Steigerung der Eigenkapitalrendite der Anteilseigner (shareholder).
Erklärung
Unter dem sogenannten „Shareholder Value“-Ansatz versteht man einen Ansatz zur Unternehmenssteuerung, der in gesteigertem Maße die Interessen der jeweiligen Eigentümer berücksichtigt und die Gewinnausschüttung an die Anteilseigner langfristig zu maximieren versucht. Unternehmen werden in der Folge danach beurteilt, inwieweit sie dazu im Stande sind, die Zufriedenheit der Shareholder auf lange Sicht stetig zu steigern. Voraussetzungen hierfür sind eine unternehmensinterne Planung, Steuerung und Bewertung der eigenen Wachstumsstrategien.
Die Basis für die Beurteilung des Shareholder-Value-Systems bildet die sogenannte Kapitalwertmethode. Hierbei geht man davon aus, dass ein Unternehmen dann Wert generiert, wenn eine Investition des Unternehmens über einen positiven Kapitalwert verfügt. Ziel einer Investition ist also immer auch ein positiver Kapitalwert, die ihrerseits wiederum für eine Steigerung des unternehmerischen Eigenkapitalwertes, also des Shareholder Values, sorgen.
Berechnung und Kritik
Rechnerisch ermittelt wird der Eigenkapitalwert, indem man das Fremdkapital vom Unternehmenswert subtrahiert (Discounted Cash Flow-Verfahren). Grundsätzlich handelt es sich um einen Wert, der im weiteren Sinne als Aktionärsnutzen aufgefasst werden kann.
Was dem Shareholder-Value-Ansatz häufig vorgeworfen wird, ist ein Defizit bezüglich der präzisen Bestimmbarkeit von Unternehmenswerten. So vernachlässige er vor allem die Kapitalkostensätze im Falle eines unvollkommenen Kapitalmarktes. Darüber hinaus reize er das Management eines Unternehmens nur bedingt zur Umsetzung an, da er eben naturgemäß vor allem dem Wohle und den Interessen des Aktionärs (Eigentümers) verpflichtet sei.