Testament
Bei einem Testament, stammend vom lateinischen Wort für bezeugen „testari“, geht es um eine bestimmte Form der Verfügung von Todes wegen. Rechtlich gesehen handelt sich dabei um eine formbedürftige, einseitige Willenserklärung eines Erblassers, die nach seinem Tod wirkt und den Umgang mit seinem Vermögen regelt. Diese Willenserklärung ist vom Erblasser jederzeit widerrufbar. Dem deutschen Recht folgend ist eine weitere juristische Bezeichnung für das Testament die sogenannte letztwillige Verfügung.
Mit oder ohne Testament?
Sich über ein Testament Gedanken zu machen, bedeutet sich Gedanken über die eigene Vergänglichkeit zu machen. Verzichtet man auf diese schriftlich festgehaltene Erbregelung, muss man sich zwar um das Vermächtnis des eigenen Besitzstandes nicht sorgen, kann dieses logischerweise aber auch nicht beeinflussen. In diesem Fall greift nämlich die gesetzliche Erbfolge, die das Erbe hierarchisch an die Verwandten verteilt.
Ganz oben in dieser Folge stehen Kinder, Enkelkinder und Urenkel, auf zweiter Stufe folgen Geschwister, Eltern, Neffen und Nichten. Ebenfalls Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind mit einem gesetzlichen Erbrecht bedacht. Partner bei nicht verheirateten Paaren oder Stiefkinder haben dieses Recht nicht.
Was kann testamentarisch festgehalten werden?
Verfasst man ein Testament, so hat man sowohl die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zu ändern, als auch Verwandte explizit zu enterben. Bei der Konzeption des Testaments herrscht weitestgehend die sogenannte „Testierfreiheit“, die dem Erblasser die freie Entscheidung zugesteht, welchem Angehörigen er was oder wie viel vererben möchte.
Ebenfalls kann es dazu genutzt werden, etwaige Erben in die Pflicht zu nehmen. So können beispielsweise Verkaufsverbote für Immobilien etc. verhängt werden.